Kriterien des Siegels fĂŒr Eigenknochen und Eigengewebe:
PrÀambel
Das Siegel steht fĂŒr ein klares medizinisches und ethisches Bekenntnis: Chirurginnen und Chirurgen, die dieses Siegel tragen, verpflichten sich ausnahmslos dazu, operative Eingriffe ausschlieĂlich unter Verwendung körpereigenen Knochens und körpereigenen Gewebes der jeweiligen Patientin oder des jeweiligen Patienten durchzufĂŒhren. Das Siegel gilt fĂŒr alle chirurgischen Fachrichtungen und basiert auf dem Prinzip der freiwilligen Selbstverpflichtung.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Siegelkriterien gelten fĂŒr alle Chirurginnen und Chirurgen sĂ€mtlicher chirurgischer Fachrichtungen, die eine Aufnahme in die Siegelliste beantragen.
1.2 Das Siegel bezieht sich ausschlieĂlich auf operative Eingriffe am Menschen, bei denen Knochen- oder Gewebematerial transplantiert, ersetzt, rekonstruiert oder anderweitig eingesetzt wird.
1.3 Die Kriterien gelten ohne EinschrĂ€nkung fĂŒr alle Eingriffe, die der SiegeltrĂ€ger im Rahmen seiner beruflichen TĂ€tigkeit durchfĂŒhrt - unabhĂ€ngig von Einrichtung, Land oder Umstand des Eingriffs.
§ 2 Kernkriterium - AusschlieĂliche Verwendung körpereigenen Materials
2.1 Der SiegeltrÀger verpflichtet sich verbindlich, bei sÀmtlichen operativen Eingriffen ausnahmslos und vollstÀndig auf die Verwendung folgender Materialien zu verzichten:
â Fremdknochen (allogene Knochentransplantate)
â Tierische Knochen oder Gewebederivate (xenogene Materialien)
â Synthetische Knochenersatzstoffe (z. B. Hydroxylapatit, Trikalziumphosphat, Keramiken)
â Kunstoffimplantate oder sonstige körperfremde Implantate zum Gewebeersatz
â Fremdgewebe jeglicher Art, einschlieĂlich Spendergewebe und Gewebebankmaterial
2.2 AusschlieĂlich zugelassen ist die Verwendung von:
â Autologem Knochen (körpereigenem Knochen der operierten Person)
â Autologem Gewebe (körpereigenem Gewebe der operierten Person), einschlieĂlich Sehnen, Knorpel, Fett, Haut, Muskel und GefĂ€Ăe
â Keramikimplantaten (Keramikimplantate sind ausschlieĂlich als feste, vorgefertigte und vollstĂ€ndig lasttragende Implantatkomponenten zulĂ€ssig (z. B. Keramikköpfe in der HĂŒftendoprothetik oder Zahnimplantate). Die Verwendung von Keramik in granulierter, partikulĂ€rer oder pastöser Form - einschlieĂlich Keramikchips, Keramikgranulat, Keramikpulver oder keramischer Knochenersatzmaterialien jeglicher Art - ist ausdrĂŒcklich untersagt und fĂ€llt nicht unter diese Zulassung.)
â Metatallimplantaten aus Reintitan
2.3 Dieses Kernkriterium gilt ausnahmslos. Es existieren keine Ausnahmen, weder medizinischer, logistischer noch organisatorischer Natur.
§ 3 PatientenaufklÀrung
3.1 Der SiegeltrĂ€ger verpflichtet sich, jeden Patienten vor dem Eingriff umfassend, verstĂ€ndlich und nachweislich darĂŒber aufzuklĂ€ren, dass der geplante Eingriff ausschlieĂlich mit körpereigenem Material durchgefĂŒhrt wird.
3.2 Der Patient ist ausdrĂŒcklich darĂŒber zu informieren:
â welches körpereigene Material entnommen wird
â an welcher Körperstelle die Entnahme erfolgt
â welche Risiken mit der Materialentnahme verbunden sind
â welche Alternativen mit Fremdmaterialien theoretisch bestĂŒnden und warum der SiegeltrĂ€ger diese ablehnt
3.3 Die AufklÀrung ist schriftlich zu dokumentieren und vom Patienten zu unterzeichnen.
§ 4 SelbstverpflichtungserklÀrung
4.1 Die Aufnahme in die Siegelliste setzt die Unterzeichnung der vollstÀndigen SelbstverpflichtungserklÀrung voraus. Mit der Unterzeichnung erkennt der SiegeltrÀger alle Siegelkriterien in ihrer Gesamtheit und ohne Vorbehalt an.
4.2 Die SelbstverpflichtungserklĂ€rung ist wahrheitsgemÀà und eigenverantwortlich abzugeben. Jede wissentlich falsche Angabe begrĂŒndet den sofortigen Ausschluss aus der Siegelliste sowie mögliche rechtliche Konsequenzen.
4.3 Die SelbstverpflichtungserklÀrung ist auf Anfrage des Betreibers jederzeit erneut zu bestÀtigen.
§ 5 Berufliche Qualifikation
5.1 Das Siegel kann ausschlieĂlich von approbierten Ărztinnen und Ărzten mit abgeschlossener Facharztausbildung in einem chirurgischen Fachgebiet beantragt werden.
5.2 Der SiegeltrÀger ist verpflichtet, seine Approbation sowie seinen Facharzttitel auf Anfrage des Betreibers jederzeit nachzuweisen.
5.3 Ein Entzug, eine Ruhendstellung oder eine EinschrĂ€nkung der Approbation oder Facharztanerkennung fĂŒhrt automatisch und ohne gesonderte Mitteilung zum sofortigen Erlöschen der Siegelberechtigung.
§ 6 Kommunikation und Darstellung des Siegels
6.1 Der SiegeltrĂ€ger darf das Siegel ausschlieĂlich in Verbindung mit seiner eigenen Person und seiner eigenen chirurgischen TĂ€tigkeit verwenden. Eine Ăbertragung auf Dritte, Kliniken, Praxen oder sonstige Institutionen ist nicht gestattet.
6.2 Das Siegel darf nicht in einer Weise verwendet werden, die den Eindruck erweckt, es handele sich um eine staatliche Zertifizierung, eine behördliche Zulassung oder eine Empfehlung durch den Betreiber.
6.3 Der SiegeltrĂ€ger verpflichtet sich, das Siegel nicht irrefĂŒhrend, ĂŒbertreibend oder in einem falschen Kontext einzusetzen.
§ 7 Meldepflichten des SiegeltrÀgers
7.1 Der SiegeltrĂ€ger ist verpflichtet, dem Betreiber unverzĂŒglich und unaufgefordert zu melden:
â jeden berufsrechtlichen oder strafrechtlichen Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren, der seine chirurgische TĂ€tigkeit betrifft
â jeden Entzug oder jede EinschrĂ€nkung seiner Approbation oder Facharztanerkennung
â jede dauerhafte oder vorĂŒbergehende Aufgabe seiner chirurgischen TĂ€tigkeit
â jede wesentliche Ănderung seiner Praxis- oder Klinikzugehörigkeit
§ 8 Entzug des Siegels
8.1 Der Betreiber ist berechtigt, das Siegel mit sofortiger Wirkung zu entziehen und den SiegeltrÀger aus der Liste zu entfernen, wenn:
â ein begrĂŒndeter Verdacht auf Verletzung der Siegelkriterien besteht
â der SiegeltrĂ€ger eine SelbstverpflichtungserklĂ€rung wissentlich falsch abgegeben hat
â der SiegeltrĂ€ger eine Meldepflicht nach § 7 verletzt hat
â berufsrechtliche oder strafrechtliche MaĂnahmen gegen den SiegeltrĂ€ger eingeleitet wurden
â das Ansehen des Siegels durch das Verhalten des SiegeltrĂ€gers gefĂ€hrdet wird
8.2 Ein Anspruch auf Verbleib in der Siegelliste besteht nicht. Der Entzug des Siegels begrĂŒndet keine SchadensersatzansprĂŒche gegenĂŒber dem Betreiber.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Siegelkriterien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der ĂŒbrigen Bestimmungen unberĂŒhrt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nĂ€chsten kommt.
§ 10 Ănderungsvorbehalt
Der Betreiber behĂ€lt sich das Recht vor, diese Siegelkriterien jederzeit anzupassen oder zu ergĂ€nzen. SiegeltrĂ€ger werden ĂŒber wesentliche Ănderungen informiert und mĂŒssen diesen innerhalb einer angemessenen Frist zustimmen. Bei Ablehnung erlischt die Siegelberechtigung.
Stand: Mai 2026